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Erfassung Personenbezogener Daten ab 1. September 2021

03. 09. 2021.

Der Beherbergungsdienstleister ist ab dem 1. September 2021 gemäß den gültigen Rechtsvorschriften* verpflichtet, die
gesetzlich festgelegten personenbezogenen Daten eines jeden Gastes, der in Ungarn eine Beherbergungsdienstleistung in Anspruch nimmt, bei der Ankunft mittels eines Dokumentenlesers in der Software des Herbergsbetreibers zu erfassen und anschließend an eine Speicherfläche, die so genannte Geschlossene Gästeinformations-Datenbank (ung. Abkürzung: VIZA) weiterzuleiten.

Erfassung Personenbezogener Daten ab 1. September 2021

Der Beherbergungsdienstleister ist ab dem 1. September 2021 gemäß den gültigen Rechtsvorschriften* verpflichtet, die gesetzlich festgelegten personenbezogenen Daten eines jeden Gastes, der in Ungarn eine Beherbergungsdienstleistung in Anspruch nimmt, bei der Ankunft mittels eines Dokumentenlesers in der Software des Herbergsbetreibers zu erfassen und anschließend an eine Speicherfläche, die so genannte Geschlossene Gästeinformations-Datenbank (ung. Abkürzung: VIZA) weiterzuleiten.

Zu erfassende Daten:

  • Familien- und Vorname;
  • Geburts-Familien- und Vorname;
  • Geburtsort;
  • Geburtsdatum;
  • Geschlecht des Gastes;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Geburts-Familien- und Vorname der Mutter des Gastes (sofern im
    Identifikationsdokument enthalten);
  • Identifikationsdaten des Personalausweises oder Reisedokuments;
  • Bei Staatsbürgern von Drittländern**: Nummer des Visums oder der

Aufenthaltsgenehmigung, Datum und Ort der Einreise. Zur Erfassung der Daten legt der die Beherbergungsdienstleistung in Anspruch nehmende Gast seinen zur persönlichen Identifikation geeigneten Ausweis, seine Fahrerlaubnis oder sein Reisedokument dem Beherbergungsdienstleister vor. Wird das Dokument nicht vorgelegt, verweigert der Beherbergungsdienstleister die Beherbergungsdienstleistung. Aufgrund der gesetzlich verankerten Ermächtigung ist der Beherbergungsdienstleister berechtigt, die Vorlage des persönlichen Identifikationsdokuments des Gastes zu verlangen, und der Gast ist verpflichtet, das Dokument vorzulegen.

Wir bitten Sie, Ihre Reise und Ankunft unter Beachtung der vorstehenden Regeln zu planen!

Wir danken Ihnen hiermit für Ihre Mitwirkung!

*GÜLTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN:

  • Gesetz über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung von Tourismusregionen Nr. CLVI von 2016;
  • Regierungsverordnung Nr. 235/2019. (X. 15.) Korm. zur Durchführung des Gesetzes über die staatlichen Aufgaben zur Entwicklung von Tourismusregionen;
  • Regierungsverordnung Nr. 414/2015. (XII. 23.) Korm. über die Ausfertigung von Personalausweisen und über die Regeln für einheitliche Gesichts- und Unterschriftsaufnahmen.

** Staatsbürger von Drittländern: Personen gemäß dem Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Staatsbürgern von Drittländern Nr. II von 2007.

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